Frage geschrieben am 05.04.2008 17:35:00

Betreff: Immobilienverkauf außerhalb der EU


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 695
Sehr verehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,

hier sind die Angaben zum Sachverhalt.

Ich bin russische Staatsbürgerin und habe seit sechs Jahren meinen ständigen Wohnsitz in Deutschland (Niederlassungserlaubnis). Seit zwölf Jahren besitze ich eine Wohnung in Russland. Jetzt will ich diese Wohnung verkaufen, um in Deutschland eine Immobilie zu erwerben.

Frage:
Fällt in meinem Fall nach dem Wohnungsverkauf eine Steuer in Deutschland an? Falls ja, wo finde ich die Info über die Höhe der Steuer?

Bei der Antwort bitte die Stelle(n) im entsprechenden Gesetz angeben.

Vielen Dank im Voraus.


Antwort geschrieben am 05.04.2008 18:14:16
Rechtsanwalt Manfred A. Binder
Weidmannstraße 42b, 80997 München, Tel: 089 / 550 559 45, Fax: 089 / 550 559 46
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.

Ungeachtet eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen Deutschlands mit Russland unterfällt der Verkauf dieser Wohnung in Russland, die sich (unterstellt) im Privatvermögen befindet, nicht der Besteuerung in Deutschland.
Grundsätzlich ist der Veräußerungsgewinn, der sich durch die Veräußerung einer Immobilie ergibt, als privates Veräußerungsgeschäft nach §§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 2 EStG zu versteuern. Das gilt in der Regel auch für ausländische Immobilien.
Sofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung der Immobilie und ihrer Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt, gilt die Veräußerung nicht als ein privates Veräußerungsgeschäft iSd. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG und unterliegt damit nicht den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 EStG.
Da bei Ihnen der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Wohnung zwölf Jahre beträgt, gilt die Veräußerung nicht als privates Veräußerungsgeschäft.

Ich darf noch darauf hinweisen, dass durch die Veräußerung der Wohnung möglicherweise Steuern in Russland anfallen können.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfrageoption.


Mit freundlichen Grüßen

Manfred A. Binder
Rechtsanwalt


info@ra-manfredbinder.de

Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.



§ 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. 3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;


§ 22 Arten der sonstigen Einkünfte
Sonstige Einkünfte sind…
2. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;




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